Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen Schutz bei Arbeits- und Wegeunfällen.
- Zu den Arbeitsunfällen zählen Unfälle, die sich während der Arbeit ereignen, nicht aber Unfälle, die sich bei privaten Tätigkeiten wie Essen oder Rauchen ereignen.
- Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit. Der versicherte Weg muss nicht der kürzeste, aber der direkte Weg sein.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt viele Kosten, aber kein Schmerzensgeld. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für Behandlung und Rehabilitation, nicht aber für Schmerzensgeld. Dieses Haftungsprivileg dient dem Betriebsfrieden und verhindert Klagen unter Kollegen oder gegen den Arbeitgeber, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich herbeigeführt.
Bei Wegeunfällen besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der Berufsgenossenschaft. Die Geschädigten können jedoch Ansprüche gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherung geltend machen.